Statuten

Statuten der FDP. Die Liberalen Wolhusen

(Nichtmitgliederpartei)

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter 2

Art. 2 Name 2

Art. 3 Wesen und Zweck 2

Art. 4 Organisation 2

Art. 5 Generalversammlung 2

Art. 6 Befugnisse der Generalversammlung 2

Art. 7 Parteiversammlung 3

Art. 8 Befugnisse der Parteiversammlung 3

Art. 9 Präsidium 3

Art. 10 Vorstand 3

Art. 11 Befugnisse des Vorstandes 3

Art. 12 Kontrollstelle

Art. 13 Finanzen

Art. 14 Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Art 1 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas Anderes ergibt.

Art. 2 Name

Die FDP. Die Liberalen Wolhusen ist eine politische Organisation in Wolhusen, nachfolgend FDP genannt. Sie ist Teil der FDP. Die Liberalen Wahlkreis Entlebuch, der FDP. Die Liberalen Kanton Luzern und der FDP. Die Liberalen Schweiz.

Art. 3 Wesen und Zweck

Die FDP ist ein Zusammenschluss von stimmberechtigten Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen sowie Jugendlichen ab 16. Altersjahr und allenfalls niedergelassenen Ausländern, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und keiner anderen politischen Partei angeschlossen sind. Als Volkspartei tritt sie für die freie Verantwortung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen. Oberster Grundsatz der FDP ist es, dem Menschen ein Leben in Freiheit, Würde und Selbstverantwortung zu ermöglichen. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

  • die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert.;
  • die allen Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht,
  • die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält;
  • die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzung sorgt.

Wer einer anderen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig der FDP angehören.

Art. 4 Organisation

Die FDP hat folgende ständige Organisationen

  • Generalversammlung
  • Parteiversammlung
  • Präsidium
  • Parteivorstand
  • Kontrollstelle

Art. 5 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird vom Präsidenten geleitet und vom Parteivorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Generalversammlung ist öffentlich.

Die Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Art. 6 Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Erlass und Änderung der Parteistatuten;
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes;
  • Wahl der Kontrollstelle;
  • Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Budgets
  • Entlastung des Vorstands;

Art. 7 Parteiversammlung

An der Parteiversammlung werden die aktuellen politischen Geschäfte besprochen. Zu kantonalen Abstimmungsvorlagen fasst die Parteiversammlung eine Parole. Ansonsten orientiert sie sich an den Parolen der FDP. Die Liberalen Kanton Luzern. Die Parteiversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet. Sie findet normalerweise im Vorfeld von Gemeindeversammlungen und Abstimmungswochenenden statt und wird vom Parteivorstand einberufen. Generalversammlung und Parteiversammlung können gleichzeitig stattfinden. Die Parteiversammlung ist öffentlich.

Die Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

Art. 8 Befugnisse der Parteiversammlung

  • Beschlussfassung zu kommunalen Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen
  • Beschlussfassung zu Initiativen und Referenden
  • Stellungsnahme zu Sachfragen, sofern nicht der Parteivorstand darüber zu befinden hat
  • Nomination der Kandidatinnen/Kandidaten für Volkswahlen
  • übernimmt strategische Führungsverantwortung;

Art. 9 Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie dem(n) Vizepräsidenten. Es bereitet die Geschäfte der Vorstandssitzungen vor. Falls ein Entscheid, der in der Kompetenz des Vorstandes liegt, diesem aus zeitlichen Gründen nicht mehr vorgelegt werden kann, kann das Präsidium abschliessend darüber befinden.

Art. 10 Vorstand

Der Parteivorstand ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf vier Jahre gewählt.

Die Wahl sämtlicher Parteiorgane erfolgt jeweils in der auf die Gemeinderatswahlen folgenden Generalversammlung.

Art.11 Befugnisse des Vorstandes

- besorgt die laufenden Geschäfte;

- stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher;

- gibt Stellungnahmen zu Sachgeschäften und Fragen ab, die dem Parteivorstand vorgelegt werden;

- bereitet Wahlen vor;

- greift politische Fragen jeder Art auf;

- übernimmt strategische Führungsverantwortung;

- erledigt die administrativen Belange;

- wählt die kantonalen Delegierten und Ersatzdelegierten;

- zeichnet gegen aussen kollektiv zu zweien (mindestens ein Präsidiumsmitglied)

- erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen

sind.

Art. 12 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die abgelegte Rechnung (samt Belegen) des Kassiers und erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstands.

Art. 13 Finanzen

Die finanziellen Mittel der FDP bestehen aus freiwilligen BeiträgenSpenden und projektbezogenen Finanzierungen.

Art.14 Allgemeine Bestimmungen

Während einer Amtsperiode eintretende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Wahlperiode neu besetzt werden.

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff ZGB) analog.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Solange die nach diesen Statuten erforderlichen Neuwahlen noch nicht getroffen oder die neuen Organe noch nicht konstituiert sind, besorgen die bisherigen Parteiorgane die laufenden Geschäfte.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. Mai 2011 genehmigt und ersetzen die Statuten der FDP vom 21. Mai 2002.

Der/die Präsident/-in

Der/die Sekretär/-in